Die beim Eintritt ins Tierheim festgestellten zu langen Krallen würden daran zweifeln lassen. Das Wohlbefinden des Hundes würde zudem nicht allein durch körperliche Unversehrtheit definiert, sondern es müsse auch der psychische Zustand berücksichtigt werden. Der Hund "A._____" habe im Tierheim deutliche Beschwichtigungsmerkmale gezeigt, wenn man die Stimme erhebe oder bestimmter rufe, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund einen falschen Umgang gepflegt habe. Die Kosten der Unterbringung habe der Beschwerdeführer vollständig gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG zu tragen.