Die Vorinstanz entgegnet, dass der Beschwerdeführer betreffend die Therapie seiner Erkrankungen völlig uneinsichtig sei. Seine Entlassung aus der PDAG sage nichts darüber aus, ob die Medikamentenumstellung wie gewünscht erfolgt sei und ob er im häuslichen Umfeld eine zufriedenstellende Compliance zeige. Die Beschlagnahmung des Hundes sei die einzige Möglichkeit, diesen zu schützen. Da der Beschwerdeführer alleine lebe und die Betreuung durch die Spitex nicht mehr akzeptieren wolle, gebe es keine Drittperson, welche regelmässig Einblick in die Hundehaltung des Beschwerdeführers habe und für eine gewisse Kontrolle sorgen würde.