Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 36 BV). Der Veterinärdienst habe nicht angegeben, gestützt auf welche Gesetzesnorm der Entzug des Eigentums erfolge. Es fehle zudem ein Nachweis, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein solle, einen einzigen Hund tierschutzkonform zu halten. Angesichts der emotionalen Bindung zwischen ihm und dem Hund "A._____" liege auch ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vor. Die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Pflege von "A._____" seien ab dem Datum seiner Entlassung aus der PDAG durch den Kanton zu tragen.