__" in der Wohnung gewesen sei, als dort Scherben am Boden waren. Es werde durch den Veterinärdienst nicht dargelegt, wie der Hund "A._____" tierschutzwidrig gehalten werde. Der Hund sei bei der Eintrittskontrolle ins Tierheim als "normal und fit" bezeichnet worden. Es lägen damit keine objektiven Anzeichen für eine nicht artgerechte oder tierschutzgesetzwidrige Hundehaltung vor. Bei geeigneter medikamentöser Einstellung sei er problemlos in der Lage, den Hund "A._____" artgerecht zu halten. Der Veterinärdienst habe nicht geprüft, ob eine mildere Massnahme zur angeordneten Beschlagnahmung in Frage komme. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art.