Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 36 Abs. 3 BV geltend. Der Veterinärdienst begründe die Beschlagnahmung nicht mit nachgewiesenen tierschutzrechtlichen Verstössen, sondern im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand und des Umstands, dass der Hund "A._____" am tt.mm.jjjj alleine eingefangen worden und in seine Wohnung zurückgebracht worden, er nicht zu Hause gewesen sei, eine Unordnung geherrscht habe und auf dem Boden Scherben gelegen hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Hund "A._____" in der Wohnung gewesen sei, als dort Scherben am Boden waren.