Die herumliegenden Scherben würden eine Verletzungsgefahr für den Hund darstellen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Einfluss auf seinen Hund habe und diesen in seiner Anpassungsfähigkeit überfordere, da der Beschwerdeführer für den Hund unberechenbar werde. Aufgrund dieser Umstände kommt der Veterinärdienst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Hund tierschutzkonform zu halten, weshalb der Hund unter Entzug des Eigentums definitiv beschlagnahmt und durch den Veterinärdienst neu platziert werde.