Weiter lag im Zeitpunkt der Wiedererwägung der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. November 2023 vor, welcher Äusserungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält. Aufgrund der angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen erscheint es nicht notwendig, dass ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen. 8 von 14 2.4 Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Hundes "A._____" 2.4.1 Vorbringen der Parteien