ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 426 N 10). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund der gegebenen Beweise darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich derart eingeschränkt ist, dass er sich nicht tierschutzkonform um seinen Hund kümmern kann. Dies wird durch weitere Indizien gestützt, beispielsweise dadurch, dass der Hund im September 2023 entlaufen war. Weiter lag im Zeitpunkt der Wiedererwägung der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. November 2023 vor, welcher Äusserungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält.