Rund einen Monat später wurde der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Kantonspolizei Aargau wiederum in die PDAG eingewiesen, nachdem er den Nachhauseweg nicht mehr gefunden hat. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung muss eine Person an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sein und die nötige Behandlung und Betreuung darf nicht anders erfolgen können (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung ist eine einschneidende Massnahme und im Rahmen der Erwachsenenschutzmassnahmen als ultima ratio anzusehen (DANIEL ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl.