Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lagen verschiedene Beweismittel vor. In einem Polizeibericht der Regionalpolizei E._____ vom tt.mm.jjjj wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rollstuhl unterwegs war und sich nur eingeschränkt ohne Gehhilfe bewegen konnte. Zudem wurde er gemäss Polizeibericht in die PDAG eingewiesen. Rund einen Monat später wurde der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Kantonspolizei Aargau wiederum in die PDAG eingewiesen, nachdem er den Nachhauseweg nicht mehr gefunden hat.