Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte eine Zeugeneinvernahme stattfinden müssen, ist auf § 24 Abs. 2 VRPG hinzuweisen, nach welchem eine Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz nicht möglich ist. Die Vorinstanz beschlagnahmte den Hund "A._____" im Wesentlichen aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zusammen mit den seitens der Polizei geschilderten Zuständen in der Wohnung des Beschwerdeführers schloss der Veterinärdienst darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für eine tierschutzkonforme Hundehaltung sorgen zu können. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lagen verschiedene Beweismittel vor.