Im Übrigen wurde auch bei weiteren beim Beschwerdeführer durchgeführten Polizeieinsätzen Anfang des Jahres 2024 festgestellt, dass sich die Wohnung in einem chaotischen, schmutzigen, überstellten, gar eventuell gesundheitsgefährdenden Zustand befindet. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers gab im April 2024 gegenüber der Beschwerdeinstanz an, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine Hundehaltung möglich sei. Das im E-Mail-Verkehr gezeichnete Bild in der Wohnung des Beschwerdeführers hat sich daher bestätigt, weshalb umso mehr eine richtige Beweiswürdigung vorliegt.