Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt, dass keine starren Beweisregeln hinsichtlich des Beweiswerts gewisser Beweise bestehen. Es kann daher nicht verlangt werden, dass es generell eines Polizeiberichts bedarf, um eine Tatsache als erwiesen zu erachten. Da es zu den Aufgaben von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau gehört, über Feststellungen zu berichten und diese an andere Stellen weiterzuleiten, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb den Informationen im E-Mail- Verkehr kein Glauben geschenkt werden können sollte.