Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers gemäss dem E-Mail-Verkehr nicht bei einem Polizeieinsatz festgestellt wurden, sondern lediglich anlässlich der Rückgabe des entlaufenen Hundes "A._____". Es ist davon auszugehen, dass aus diesem Grund auch keine Rapportierung erfolgt ist. Der Veterinärdienst war trotzdem berechtigt, auf den E-Mail-Verkehr der Polizisten abzustellen und aus diesem den Sachverhalt zu erstellen. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt, dass keine starren Beweisregeln hinsichtlich des Beweiswerts gewisser Beweise bestehen.