Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Unordnung geherrscht und Scherben am Boden gelegen hätten, einzig auf einen E-Mail-Verkehr zwischen zwei Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau abgestellt hat, welcher dem Veterinärdienst weitergeleitet worden ist und hierzu kein Polizeirapport in den Akten liegt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers gemäss dem E-Mail-Verkehr nicht bei einem Polizeieinsatz festgestellt wurden, sondern lediglich anlässlich der Rückgabe des entlaufenen Hundes "A._____".