weisregeln gebunden ist, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). Eine beweisbedürftige Tatsache gilt dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (BGE 130 III 321 E. 3.2).