Einzige Einschränkung ist, dass die Zeugeneinvernahme nur im Rechtsmittelverfahren und die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig ist (§ 24 Abs. 2 VRPG). Für den Begriff der Urkunde ist die allgemeine Definition in Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) massgebend. Danach sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 740). Das Ergebnis der Untersuchung wird frei gewürdigt (§ 17 Abs. 2 VRPG). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Be-