Nach § 24 Abs. 1 kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dies sind insbesondere die Befragung von Parteien und Drittpersonen, Urkunden, Augenscheine und Expertisen (§ 24 Abs. 1 lit. a bis d VRPG). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, d.h. es gibt im Verwaltungsverfahren keinen numerus clausus zulässiger Beweismittel (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz 738). Einzige Einschränkung ist, dass die Zeugeneinvernahme nur im Rechtsmittelverfahren und die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig ist (§ 24 Abs. 2 VRPG).