Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 VRPG). Es kann daher gerügt werden, dass der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts dann, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden, über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wurde oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Feststellung des Sachverhalts ist unvollständig, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt wurden (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 346).