Die Vorinstanz beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach stehe es der entscheidenden Behörde frei, welchen Beweismitteln sie welche Beweiskraft zumesse. Es sei kein Bericht bei einer psychiatrischen Klinik eingeholt worden, da die zuständigen Ärzte ohne Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht keine Informationen an die Behörden herausgeben dürften. Zudem hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bericht einreichen können, was er trotz mehrmaligen Hinweisen unterlassen habe. Dies deute darauf hin, dass ein solcher Bericht nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen würde.