Der Veterinärdienst habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig ermittelt, da keine Zeugen befragt und auch kein sachverständiges Gutachten eingeholt worden sei. Dass die Vorinstanz darauf abstelle, dass keine Angaben zu seinem aktuellen psychischen Zustand vorliegen würden, käme einer Beweislastumkehr gleich, die verfassungswidrig sei. Der Veterinärdienst habe zudem weder selbst noch durch Delegation an eine Fachperson die Interaktion zwischen ihm und seinem Hund geprüft.