Zur Geltendmachung dieser Garantien kann sich der Beschwerdeführer zudem nicht auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK berufen, da vorliegendes Verfahren nicht strafrechtlicher Natur ist. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt somit nicht vor. 2.3 Unrichtige/unvollständige Sachverhaltserstellung 2.3.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer rügt, dass der Veterinärdienst auf den E-Mail-Verkehr zwischen zwei Kantonspolizisten und F._____ des Veterinärdiensts abgestellt habe und nicht auf einen formellen und unterschriebenen Polizeirapport. Dies würden keine rechtsstaatlich genügenden Beweiserhebungen