EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht sowie die Garantien in Art. 29a und Art. 30 BV werden durch die Möglichkeit, gegen den vorliegenden Entscheid eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben (§ 54 ff. VRPG), gewahrt. Gewisse Mindestgarantien für das vorliegende Verfahren ergeben sich aus Art. 29 BV und dem kantonalen Recht. Die Forderungen des Beschwerdeführers wie die Durchführung einer öffentlichen Anhörung und die Teilnahme bei der Beweiserhebung samt Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zur Geltendmachung dieser Garantien kann sich der Beschwerdeführer zudem nicht auf Art. 6 Ziff.