Die vorliegend ergriffene Verwaltungsbeschwerde nach Art. 50 ff. VRPG ist Teil der verwaltungsinternen Rechtspflege. Diese spielt sich vor einer Instanz ab, welche der Verwaltung im organisatorischen Sinne angehört (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 12). Bei der angerufenen Instanz handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da das Departement Gesundheit und Soziales Teil der kantonalen Verwaltung und damit nicht institutionell unabhängig ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist folglich nicht auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht sowie die Garantien in Art.