Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nie persönlich angehört worden zu sein, kann auf vorstehende Erw. 2.1 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Vorinstanz keine eigene Beweiserhebung bzw. keinen Augenschein durchgeführt hat, kann auf nachfolgende Erw. 2.3 verwiesen werden.