Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 29. September 2023 nicht ausüben konnte, so wäre dieser Mangel durch die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs geheilt worden. 2.2 Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 28. November 1974 (SR 0.101) 2.2.1 Vorbringen des Beschwerdeführers