Aus der Verfügung vom 23. Oktober 2023 geht hervor, dass die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" vor allem aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend dessen Fähigkeit, einen Hund tierschutzkonform zu halten, erfolgt ist. Der Veterinärdienst hat sich daher auch im Rahmen der Wiedererwägung ausschliesslich mit dem Zustand des Beschwerdeführers befasst, was aus Sicht des Veterinärdiensts der ausschlaggebende Punkt für die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" war. Im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid einzugehen.