Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch hätte vorbringen können. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Wiedererwägung den Sachverhalt nicht vollständig geprüft hätte. Zwar ist der Veterinärdienst nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gesundheitszustands des Hundes "A._____" weiter eingegangen, dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus der Verfügung vom 23. Oktober 2023 geht hervor, dass die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" vor allem aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend dessen Fähigkeit, einen Hund tierschutzkonform zu halten, erfolgt ist.