Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das rechtliche Gehör eigenständig wahrzunehmen, so wäre dieser Mangel durch die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs geheilt worden. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs konnte der Beschwerdeführer seine Standpunkte darlegen, wobei er anwaltlich vertreten war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die involvierte Amtstierärztin bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vorbefasst war, ist nicht zu hören. Mehrfache Befassungen derselben Amtsperson sind im Rahmen einer Wiedererwägung systembedingt mit der Verfahrensordnung verknüpft.