Diese E-Mail zeigt auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit dem Veterinärdienst zu kommunizieren. Dies wird weiter dadurch gestützt, dass die Pflegefachperson in ihrer E-Mail vom tt.mm.jjjj vorgeschlagen hat, dass der Veterinärdienst den Beschwerdeführer selbst kontaktieren könne, um ihn über das Befinden des Hundes "A._____" zu unterrichten. Es bestand für den Veterinärdienst daher kein Anlass, an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, zu zweifeln.