4 von 14 wenn der Beschwerdeführer keine eigentliche Stellungnahme eingereicht hat, hat er sich zumindest dahingehend geäussert, dass ein Verzicht nicht in Frage komme, womit er seine ablehnende Haltung gegenüber den Massnahmen zum Ausdruck gebracht hat. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom selben Tag selbst an den Veterinärdienst gewandt, darin bestätigt, das Schreiben erhalten zu haben und sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort des Hundes erkundigt. Diese E-Mail zeigt auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit dem Veterinärdienst zu kommunizieren.