Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Veterinärdiensts vom 29. September 2023 in der PDAG erhalten hat, was durch den unterzeichneten Rückschein auch belegt wird. Wie den Akten zu entnehmen ist, muss sich der Beschwerdeführer trotz und während seines Aufenthalts in der PDAG mit Angehörigen über die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" ausgetauscht haben. So haben sich Herr B._____ und Frau C._____ am tt.mm.jjjj und am tt.mm.jjjj telefonisch beim Veterinärdienst gemeldet und sich nach dem Verfahren erkundigt.