Folgerichtig führt die Verletzung des Gehörsanspruchs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache. Allerdings kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 306; BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 114 Ia 307 E. 4a). 2.1.3 Subsumtion