Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur, d.h. selbständig, von der Sache unabhängig: Der Anspruch entsteht, sobald eine Person von der zu treffenden Verfügung berührt werden und gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen könnte. Folgerichtig führt die Verletzung des Gehörsanspruchs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache.