Es sei einzig auf seine medikamentöse Behandlung eingegangen worden, jedoch nicht auf allfällige Beeinträchtigungen des beschlagnahmten Hundes. Die vermeintliche Wiedererwägung sei daher gar keine vollständige Prüfung des massgeblichen Sachverhalts und damit keine vollständige Heilung des rechtlichen Gehörs. 2.1.2 Grundlagen zum rechtlichen Gehör