Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik zur Verletzung des rechtlichen Gehörs ergänzend aus, dass die Fähigkeit, seine Verfahrensrechte selber adäquat wahrnehmen zu können, erst für den Zeitraum nach dem 16. November 2023 zu vermuten sei. Das Wiedererwägungsverfahren habe die Folgen der Gehörsverletzung nur partiell heilen können. Die Meinung der Amtstierärztin sei bereits gefasst gewesen, womit eine negative Vorbefassung vorgelegen habe. Es sei einzig auf seine medikamentöse Behandlung eingegangen worden, jedoch nicht auf allfällige Beeinträchtigungen des beschlagnahmten Hundes.