Der zuständige Pflegefachmann habe im Gegenteil sogar betont, dass für den Beschwerdeführer die Option des Verzichts nicht in Frage komme. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich Gedanken gemacht habe und in der Lage gewesen sei, seinen Willen zu äussern. Im Übrigen sei eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden, indem dem Beschwerdeführer – mittlerweile anwaltlich vertreten – die Möglichkeit gegeben worden sei, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.