3 von 14 noch am selben Tag aus der PDAG austreten werde. Dieser Kollege müsse vom Beschwerdeführer über die Beschlagnahmung informiert worden sein, womit klar sei, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand verstanden habe. Weder dieser Kollege noch die zuständige Station der PDAG habe dem Veterinärdienst gegenüber erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Der zuständige Pflegefachmann habe im Gegenteil sogar betont, dass für den Beschwerdeführer die Option des Verzichts nicht in Frage komme.