Im Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung habe ihm die Fähigkeit gefehlt, gültig das rechtliche Gehör auszuüben oder darauf zu verzichten. Der Veterinärdienst argumentiere widersprüchlich, wenn er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen die Fähigkeit abspreche, seinen Hund angemessen zu betreuen, er aber gleichzeitig geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Krankheitszustand gültig das rechtliche Gehör ausüben können. Die fürsorgerische Unterbringung sei am 6. November 2023 bestätigt und bis 20. November 2023 verlängert worden. Nach erfolgreicher Medikamentenumstellung habe er die Klink am 16. November 2023 verlassen können.