Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2023 das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Verfügung vom 29. September 2023, in welcher ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei am 5. Oktober 2023 an die PDAG zugestellt worden. Er sei dort wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigung untergebracht worden, da seine Medikation nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Im Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung habe ihm die Fähigkeit gefehlt, gültig das rechtliche Gehör auszuüben oder darauf zu verzichten.