Die Verfügung des VeD vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 22. November 2023 (aufgegeben am selben Tag) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1.1 Vorbringen der Parteien