Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es Sache der deutschen Behörden, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, in Deutschland einen Hund zu halten. Dies ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids; hiermit wird lediglich über die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" unter Entzug des Eigentums und nicht über ein Tierhalteverbot entschieden. 1.2 Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 Beschwerdefrist