__ ereignet haben. Der Veterinärdienst war damit sowohl aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Aargau, des Aufenthalts des Hundes "A._____" im Kanton Aargau zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung sowie der mutmasslichen Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen auf dem Gebiet des Kantons Aargau zuständig zum Erlass der Massnahmen. Die Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers am 17. Juni 2024 nach Deutschland hat keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit, da die einmal begründete örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt. Der Kanton Aargau ist damit nach wie vor zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.