Die Meldung der Kantonspolizei Aargau vom 29. September 2023 an den Veterinärdienst löste das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verwaltungsverfahren aus. Gemäss dieser Meldung hielt die Polizei den Beschwerdeführer in V._____ an und die Mobilen Ärzte verfügten anschliessend eine fürsorgerische Unterbringung in der PDAG. Sein Hund "A._____" ist gemäss der Meldung durch die Regionalpolizei nach G._____ ins Tierheim gebracht worden. Der Veterinärdienst beschlagnahmte den Hund am selben Tag. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Hundes "A._____" unbestrittenermassen seinen Wohnsitz im Kanton Aargau.