Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Sie müssen im Urteilszeitpunkt vorliegen. Dies bedeutet zweierlei: Zum einen ist die Heilung des Mangels im Laufe des Verfahrens möglich, zum anderen ist eine Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wenn bei ihrer Einreichung zwar sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen, in einem späteren Zeitpunkt aber nicht mehr. Anderes gilt hinsichtlich der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit;