Besteht der Verdacht auf einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und drängt sich ein Einschreiten nach Art. 24 TSchG auf, kommt hierfür grundsätzlich nur die Behörde am entsprechenden Ort in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.204 vom 1. Dezember 2022 E. 1.6).