212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1), wonach für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Zum anderen lässt sich die entsprechende Zuständigkeit auch aus dem Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG ableiten. Nach dieser Bestimmung haben die mit dem Vollzug des TSchG beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Gegenständen und Tieren. Besteht der Verdacht auf einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und drängt sich ein Einschreiten nach Art.