Die örtliche Zuständigkeit des Veterinärdiensts für die Beschlagnahme von Hunden kann sich aus verschiedenen Anknüpfungspunkten ableiten. Sofern der Hundehalter seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, kann die Zuständigkeit aus dem Wohnsitz hergeleitet werden. Die Zuständigkeit des aargauischen Veterinärdiensts ist aber auch gegeben, wenn sich die Hunde im Kanton Aargau befanden bzw. hier gegen Tierschutzbestimmungen verstossen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der analogen Anwendung von Art. 212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1), wonach für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art.