Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip. Danach ist die Behörde jenes Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) zuständig, auf dessen Gebiet sich der zu beurteilende Sachverhalt ereignet oder auswirkt (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 493).