Mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) führt der Veterinärdienst aus, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung keinen Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt hätte, eine Beschlagnahmung möglich gewesen wäre. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG knüpfe an den Ort der Tierhaltung und nicht an den Wohnsitz des Tierhalters an. Analog dem Grundsatz der perpetutio fori im Zivilprozessrecht würde auch im Verwaltungsverfahren die Rechtshängigkeit bewirken, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibe. 1.1.2.2 Rechtliche Grundlagen